GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Venographie einer Extremität
Die GOÄ-Ziffer 5330 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Venographie einer Extremität“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 78,69 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5330 erfasst die Venographie einer Extremität, also die kontrastmittelgestützte Darstellung des venösen Gefäßsystems eines Arms oder Beins, und wird angewendet zur Abklärung von Venenthrombosen, Klappeninsuffizienzen oder anderen strukturellen Veränderungen der peripheren Venen. Sie kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn eine nichtinvasive Diagnostik wie die Sonographie keine ausreichende Klärung erlaubt und eine direkte Kontrastmitteldarstellung des Venensystems der betroffenen Extremität erforderlich ist. Die Leistung wird je untersuchter Extremität berechnet und ist von der Nummer 5329, die den Brust- und Bauchraum betrifft, abzugrenzen. Werden im Anschluss zusätzliche Projektionen benötigt, etwa zur Darstellung des zentralen Abflussgebiets, ist hierfür die eigenständige Ziffer 5331 heranzuziehen, die als Ergänzungsleistung neben 5330 berechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 78,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 109,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5330 steht für „Venographie einer Extremität“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5330 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 78,69 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5330 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.