GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten Speiseröhre
Die GOÄ-Ziffer 5169 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten Speiseröhre“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen und 115,41 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5169 erfasst die Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken, einschließlich Durchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung weiterer, im Leistungstext genannter Strukturen über den Rachen hinaus. Sie wird angewendet, wenn die dynamische Schluckuntersuchung nicht auf den Pharynx beschränkt bleiben soll, sondern zusätzliche, anschließende Abschnitte des Schluckwegs in die kinematographische Darstellung einbezogen werden müssen, um den gesamten Bewegungsablauf des Schluckakts zu erfassen. Im Unterschied zur Ziffer 5168, die die Pharyngographie als in sich abgeschlossene, selbständige Leistung erfasst, deckt diese Ziffer die erweiterte Untersuchung ab, wenn der klinische Befund eine über den reinen Rachenbereich hinausgehende dynamische Darstellung erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 115,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 160,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5169 steht für „Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten Speiseröhre“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5169 ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 115,41 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5169 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.