GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen
Die GOÄ-Ziffer 5191 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 52,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5191 erfasst die Bauchübersicht in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen. Sie wird angewendet, wenn eine einzelne Übersichtsaufnahme des Abdomens nach Nummer 5190 nicht ausreicht und zusätzliche Projektionen erforderlich sind, etwa eine Aufnahme im Stehen und im Liegen zur Beurteilung von Luft-Flüssigkeitsspiegeln bei Verdacht auf einen Ileus oder zum Nachweis freier Luft unter dem Zwerchfell. Durch die Kombination mehrerer Ebenen können Lagebefunde und pathologische Veränderungen, die in nur einer Projektion nicht sicher erkennbar wären, besser eingeordnet werden. Die Ziffer deckt damit die umfangreichere Variante der Bauchübersichtsaufnahme ab und wird angesetzt, wenn die klinische Fragestellung mehr als eine Aufnahmerichtung des Abdomens erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 52,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 72,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5191 steht für „Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5191 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 52,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5191 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.