GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bauchübersicht, in einer Ebene oder Projektion
Die GOÄ-Ziffer 5190 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bauchübersicht, in einer Ebene oder Projektion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5190 erfasst die Bauchübersicht in einer Ebene oder Projektion. Sie wird angewendet, wenn eine einfache Übersichtsaufnahme des Abdomens erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf einen Ileus, freie Luft, Fremdkörper oder zur Lagekontrolle von Kathetern und Sonden, ohne dass eine mehrdimensionale Darstellung notwendig ist. Die Aufnahme erfolgt in einer einzigen Projektion, üblicherweise im Liegen oder Stehen, und dient einer ersten orientierenden Beurteilung des Bauchraums. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass die Leistung nach Nummer 5190 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist. Sie grenzt sich von der Ziffer 5191 ab, die bei Bedarf an mehreren Ebenen oder Projektionen angesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 31,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 43,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5190 steht für „Bauchübersicht, in einer Ebene oder Projektion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5190 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5190 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.