GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bauchteilaufnahme – gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojektionen
Die GOÄ-Ziffer 5192 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bauchteilaufnahme – gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojektionen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5192 erfasst die Bauchteilaufnahme, gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojektionen. Sie wird angewendet, wenn nicht der gesamte Bauchraum, sondern nur ein umschriebener Abschnitt gezielt dargestellt werden soll, etwa zur genaueren Beurteilung eines bestimmten Quadranten oder Organbereichs nach einem auffälligen Befund in einer Übersichtsaufnahme. Je nach Fragestellung kann die Untersuchung in einer einzelnen Ebene erfolgen oder mehrere Ebenen beziehungsweise spezielle Projektionsrichtungen umfassen, um die betreffende Struktur optimal darzustellen. Sie unterscheidet sich damit von den Übersichtsaufnahmen nach den Nummern 5190 und 5191, die stets den gesamten Bauchraum abbilden, durch ihren gezielten, auf einen Teilbereich beschränkten Charakter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 20,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 29,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5192 steht für „Bauchteilaufnahme – gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojektionen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5192 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5192 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.