GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 5168 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 83,93 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5168 erfasst die Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken, einschließlich Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn eine dynamische, filmische Darstellung des Schluckakts im Bereich des Rachens erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf eine neurogene Schluckstörung, eine strukturelle Veränderung im Pharynx oder eine Aspirationsneigung, bei der die statische Bildgebung nicht ausreicht. Mittels kinematographischer Aufzeichnung unter Durchleuchtung wird der Bewegungsablauf des Schluckvorgangs in Echtzeit dokumentiert und ausgewertet. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt diese Ziffer von der umfangreicheren Untersuchung nach Nummer 5169 ab, die zusätzlich weitere Strukturen in die Darstellung einbezieht und daher gesondert berechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 83,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 116,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5168 steht für „Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5168 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 83,93 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5168 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.