GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane – einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5167 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane – einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5167 erfasst die Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane, einschließlich Durchleuchtung(en). Sie wird angewendet, wenn eine funktionelle Darstellung des Beckenbodens und des Enddarms während des Stuhlgangs erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf eine Rektozele, eine Intussuszeption oder eine Beckenbodeninsuffizienz mit Entleerungsstörung. Vor der eigentlichen Untersuchung werden benachbarte Hohlorgane, etwa Blase, Scheide oder Dünndarm, mit Kontrastmittel markiert, um ihre Lagebeziehung zum Enddarm während des Defäkationsvorgangs beurteilen zu können. Die Untersuchung erfolgt unter Durchleuchtung, wobei der Vorgang der Stuhlentleerung in Echtzeit dargestellt wird. Sie unterscheidet sich damit von den übrigen Kontrastuntersuchungen des Dickdarms durch ihren funktionellen, auf die Entleerungsdynamik gerichteten Untersuchungsansatz.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5167 steht für „Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane – einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5167 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5167 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.