GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 518: Prothesengebrauchsschulung des Patienten – gegebenenfalls…

Prothesengebrauchsschulung des Patienten – gegebenenfalls einschließlich seiner Betreuungsperson –, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 518 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prothesengebrauchsschulung des Patienten – gegebenenfalls einschließlich seiner Betreuungsperson –, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 518 bezeichnet die Prothesengebrauchsschulung des Patienten, bei Bedarf einschliesslich seiner Betreuungsperson, wobei auch die Schulung im Umgang mit Fremdkraftprothesen umfasst ist, bei einer Mindestdauer von 20 Minuten. Diese Leistung wird erbracht, wenn ein Patient nach Amputation oder bei angeborenem Gliedmassenverlust den funktionellen Umgang mit einer Prothese im Alltag erlernen muss, etwa das An- und Ablegen, die Steuerung von Bewegungsablaeufen oder die Nutzung motorisierter beziehungsweise fremdkraftbetriebener Prothesenkomponenten. Die Einbeziehung einer Betreuungsperson ist vorgesehen, wenn diese im Alltag Unterstuetzung leisten muss, etwa bei eingeschraenkter Selbststaendigkeit des Patienten. Die vorgeschriebene Mindestdauer von 20 Minuten grenzt die Leistung von kuerzeren Anleitungen ab und stellt sicher, dass eine tatsaechliche, strukturierte Schulung stattgefunden hat.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach12,59 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach17,49 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 518

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 518?

Die GOÄ-Ziffer 518 steht für „Prothesengebrauchsschulung des Patienten – gegebenenfalls einschließlich seiner Betreuungsperson –, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 518?

Die GOÄ-Ziffer 518 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 518 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 518?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 518 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.