GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich de r erforderlichen Massage(n)
Die GOÄ-Ziffer 506 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich de r erforderlichen Massage(n)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 506 bezeichnet die krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung, bei der der gesamte Koerper des Patienten in die Uebungstherapie einbezogen wird, einschliesslich der dabei erforderlichen Massage oder Massagen. Sie wird angewendet, wenn eine umfassende Mobilisation, Kraeftigung oder funktionelle Verbesserung mehrerer Koerperregionen gleichzeitig notwendig ist, etwa bei generalisierten neurologischen Erkrankungen, ausgedehnten postoperativen Bewegungseinschraenkungen oder komplexen orthopaedischen Krankheitsbildern. Da erforderliche Massagen bereits Bestandteil der Leistung sind, werden sie nicht zusaetzlich als eigene Position berechnet. Abgegrenzt wird die Ganzbehandlung von der Teilbehandlung nach Nummer 507 dadurch, dass sich die Therapie nicht auf einzelne Koerperabschnitte beschraenkt, sondern den Patienten als Ganzes erfasst; von der Behandlung im Bewegungsbad nach Nummer 508 unterscheidet sie sich durch das Fehlen des Wasserelements.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 12,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 17,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 506 steht für „Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich de r erforderlichen Massage(n)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 506 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 506 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.