GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen
Die GOÄ-Ziffer 505 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 85 Punkten bewertet; das entspricht 4,95 € beim einfachen und 8,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Atmungsbehandlung nach Nummer 505 umfasst die gezielte Anleitung und Durchfuehrung atemtherapeutischer Massnahmen einschliesslich aller dabei erforderlichen unterstuetzenden Techniken, etwa Atemuebungen, Lagerungsdrainage, Vibrations- oder Klopftechniken zur Sekretmobilisation. Sie kommt vor allem bei Patienten mit eingeschraenkter Atemfunktion zum Einsatz, etwa nach Operationen im Brust- oder Bauchraum, bei chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen oder zur Pneumonieprophylaxe bei laengerer Bettlaegerigkeit. Da die Leistung ausdruecklich alle unterstuetzenden Massnahmen einschliesst, werden einzelne Handgriffe wie Klopfmassage oder Lagerungswechsel nicht gesondert daneben abgerechnet, sondern sind Bestandteil der Gesamtleistung. Gegenueber der apparativ gestuetzten Inhalationstherapie nach den Nummern 500 und 501 handelt es sich um eine manuelle, anleitende Behandlungsform ohne technisches Beatmungs- oder Verneblungsgeraet, die auf die Verbesserung der Atemmechanik und des Gasaustauschs zielt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,95 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 8,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 12,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 505 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 505 steht für „Atmungsbehandlung – einschließlich aller unterstützenden Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 505 ist mit 85 Punkten bewertet; das entspricht 4,95 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 8,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 505 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.