GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer Finger oder Zehen
Die GOÄ-Ziffer 5004 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Panoramaschichtaufnahme der Kiefer Finger oder Zehen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5004 vergütet die Panoramaschichtaufnahme der Kiefer, also die Orthopantomographie, bei der Ober- und Unterkiefer gemeinsam in einer einzigen Schichtaufnahme dargestellt werden. Diese Technik liefert einen vollständigen Überblick über beide Kieferbögen, sämtliche Zähne, die Kieferhöhlen sowie die Kiefergelenke in einem Bild und wird deshalb häufig als Basisuntersuchung vor umfangreicheren zahnärztlichen, kieferchirurgischen oder kieferorthopädischen Behandlungsplanungen eingesetzt, etwa zur Beurteilung von Weisheitszähnen, Zahnanlagen, Kieferzysten oder knöchernen Veränderungen. Im Unterschied zur Panoramaaufnahme eines einzelnen Kiefers nach Nummer 5002 erfasst 5004 beide Kiefer gleichzeitig in einer Aufnahme, wodurch bei entsprechender Fragestellung eine getrennte Darstellung von Ober- und Unterkiefer entbehrlich wird und der diagnostische Gesamtüberblick in einem Untersuchungsschritt gewonnen werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5004 steht für „Panoramaschichtaufnahme der Kiefer Finger oder Zehen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5004 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5004 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.