GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers
Die GOÄ-Ziffer 5002 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 26,23 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5002 beschreibt die Panoramaaufnahme eines Kiefers, also eine einzelne röntgenologische Übersichtsaufnahme, die den Ober- oder Unterkiefer in seiner Gesamtheit auf einem Bild darstellt. Sie wird angewendet, wenn ein Überblick über einen einzelnen Kiefer benötigt wird, etwa zur Beurteilung des Zahnstatus, zur Planung kieferchirurgischer oder kieferorthopädischer Maßnahmen oder zur Abklärung von Kieferveränderungen, ohne dass beide Kiefer gemeinsam dargestellt werden müssen. Von der Panoramaschichtaufnahme nach Nummer 5004, die beide Kiefer in einer Aufnahme erfasst, unterscheidet sich 5002 dadurch, dass sie sich auf einen einzelnen Kiefer beschränkt. In der Praxis kommt sie insbesondere dann zum Einsatz, wenn eine gezielte, auf einen Kiefer begrenzte Übersichtsdarstellung ausreicht und eine vollständige beidseitige Panoramaschichtaufnahme nicht erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 26,23 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 36,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5002 steht für „Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5002 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 26,23 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5002 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.