GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 501: Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung…

Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)

Die GOÄ-Ziffer 501 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt I. Inhalationen). Sie ist mit 86 Punkten bewertet; das entspricht 5,01 € beim einfachen und 9,02 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 501 beschreibt die Inhalationstherapie mit intermittierender Ueberdruckbeatmung, bei der das Inhalat mittels eines Geraets wie dem Bird-Respirator unter periodisch wechselndem Druck in die Atemwege eingebracht wird. Diese Technik kommt zum Einsatz, wenn eine reine Inhalation nicht ausreicht, etwa bei eingeschraenkter Spontanatmung oder wenn eine tiefere und gleichmaessigere Verteilung des Wirkstoffs in der Lunge angestrebt wird, zum Beispiel bei schweren obstruktiven Atemwegserkrankungen. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die einfachere Inhalationstherapie nach Nummer 500 sowie die Atmungsbehandlung nach Nummer 505 nicht zusaetzlich neben Nummer 501 berechnet werden koennen, da beide Leistungsinhalte bereits in der apparativ intensiveren Ueberdruckbeatmung aufgehen. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung und setzt den tatsaechlichen Einsatz eines Ueberdruckbeatmungsgeraets voraus, nicht lediglich eine einfache Verneblung.

Gebühren und Steigerungssatz

86 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,01 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach9,02 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach12,53 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen nach den Nummern 50 0 und 505 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 501 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 501

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 501?

Die GOÄ-Ziffer 501 steht für „Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 501?

Die GOÄ-Ziffer 501 ist mit 86 Punkten bewertet; das entspricht 5,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 501 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,02 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 501?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 501 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.