GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)
Die GOÄ-Ziffer 501 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt I. Inhalationen). Sie ist mit 86 Punkten bewertet; das entspricht 5,01 € beim einfachen und 9,02 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 501 beschreibt die Inhalationstherapie mit intermittierender Ueberdruckbeatmung, bei der das Inhalat mittels eines Geraets wie dem Bird-Respirator unter periodisch wechselndem Druck in die Atemwege eingebracht wird. Diese Technik kommt zum Einsatz, wenn eine reine Inhalation nicht ausreicht, etwa bei eingeschraenkter Spontanatmung oder wenn eine tiefere und gleichmaessigere Verteilung des Wirkstoffs in der Lunge angestrebt wird, zum Beispiel bei schweren obstruktiven Atemwegserkrankungen. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die einfachere Inhalationstherapie nach Nummer 500 sowie die Atmungsbehandlung nach Nummer 505 nicht zusaetzlich neben Nummer 501 berechnet werden koennen, da beide Leistungsinhalte bereits in der apparativ intensiveren Ueberdruckbeatmung aufgehen. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung und setzt den tatsaechlichen Einsatz eines Ueberdruckbeatmungsgeraets voraus, nicht lediglich eine einfache Verneblung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 9,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 12,53 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 501 steht für „Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 501 ist mit 86 Punkten bewertet; das entspricht 5,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 9,02 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 501 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.