GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lamblien
Die GOÄ-Ziffer 4748 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lamblien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4748 bezeichnet den Nachweis von Lamblien mit demselben methodischen Aufwand wie Nummer 4744. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer parasitologischen Untersuchung, die methodisch der Wurm- und Wurmei-Diagnostik nach 4744 entspricht, gezielt nach Giardia lamblia gesucht wird, etwa bei chronischer Diarrhö mit entsprechendem klinischem Verdacht. Wie bei den benachbarten Ziffern 4747, 4749 und 4750 gilt die amtliche Bestimmung, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird und Punktzahl bzw. Gebühr gemeinsam mit Nummer 4744 nur einmal berechnet werden, selbst wenn im gleichen Ansatz mehrere Erreger untersucht werden. Die Nummer dient somit der korrekten Kennzeichnung des Erregers in der Rechnung, nicht der Begründung eines zusätzlichen Honorars.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4748 steht für „Lamblien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4748 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4748 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.