GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Trichomonaden
Die GOÄ-Ziffer 4743 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trichomonaden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4743 erfasst den lichtmikroskopisch-immunologischen Nachweis von Trichomonaden mit dem gleichen methodischen Aufwand wie Nummer 4723, also mittels Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung. Sie wird angewendet, wenn bei Verdacht auf eine Trichomonadeninfektion, etwa im urogenitalen Bereich, gezielt nach diesem Erreger gesucht wird. Wie bei 4740 bis 4742 legt die amtliche Bestimmung fest, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird: Sie wird mit Nummer 4723 gemeinsam nur einmal berechnet, auch wenn im selben Untersuchungsgang mehrere Erreger nachgewiesen werden sollen. Die eigenständige Nummer dient damit vor allem der Kennzeichnung, welcher Parasit konkret Gegenstand der Untersuchung war, ohne dass daraus eine zusätzliche, von 4723 unabhängige Gebühr entsteht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4743 steht für „Trichomonaden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4743 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4743 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.