GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Trichomonaden
Die GOÄ-Ziffer 4749 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trichomonaden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4749 erfasst den Nachweis von Trichomonaden nach dem methodischen Vorgehen von Nummer 4744. Anwendung findet sie, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung, die dem Aufwand der Wurm- und Wurmei-Diagnostik entspricht, gezielt nach Trichomonaden gesucht wird. Ebenso wie bei 4747 und 4748 bestimmt die amtliche Regelung, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird: Sie wird gemeinsam mit Nummer 4744 nur einmal berechnet, unabhängig davon, ob im selben Untersuchungsgang weitere Erreger dieser Gruppe nachgewiesen werden sollen. Die eigenständige Ziffer dient in erster Linie der Dokumentation des konkret untersuchten Erregers, während die Vergütung an die Bezugsziffer 4744 gebunden bleibt und keinen zusätzlichen, eigenständigen Gebührenanspruch begründet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4749 steht für „Trichomonaden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4749 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4749 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.