GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Würmer und deren Bestandteile, Wurmeier 4751 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4750 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Würmer und deren Bestandteile, Wurmeier 4751 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4750 betrifft den Nachweis von Würmern und deren Bestandteilen sowie Wurmeiern mit einem methodischen Aufwand, der dem von Nummer 4744 entspricht bzw. einer weiteren, in der Legende erwähnten Untersuchungsvariante mit ähnlichem methodischem Aufwand. Auch hier ist vorgeschrieben, dass die untersuchten Parasiten in der Rechnung konkret zu benennen sind. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen einer erweiterten oder auf andere Weise durchgeführten Wurm- bzw. Wurmei-Diagnostik ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Amtlich ist die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet und wird gemeinsam mit Nummer 4744 nur einmal berechnet, auch wenn parallel weitere unter 4744 zusammengefasste Erreger gesucht werden. Sie ergänzt damit das Spektrum der Wurmdiagnostik, ohne einen von 4744 unabhängigen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu begründen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4750 steht für „Würmer und deren Bestandteile, Wurmeier 4751 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4750 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4750 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.