GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Giemsafärbung (Blutausstrich)(z. B. Malariaplasmodien) 4754 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4753 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Giemsafärbung (Blutausstrich)(z. B. Malariaplasmodien) 4754 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4753 beschreibt den Erregernachweis mittels Giemsafärbung eines Blutausstrichs, insbesondere zum Nachweis von Malariaplasmodien, sowie eine weitere in der Legende genannte Untersuchungsvariante für Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand; auch hier sind die untersuchten Parasiten in der Rechnung anzugeben. Angewendet wird sie bei klinischem Verdacht auf Malaria oder andere im Blutausstrich nachweisbare Blutparasiten, wenn der Ausstrich mit der Giemsa-Methode angefärbt und lichtmikroskopisch beurteilt wird. Die amtliche Bestimmung ordnet die Leistung als Teil einer Sammelposition ein: Sie wird gemeinsam mit Nummer 4750 nur einmal berechnet, auch wenn im selben Untersuchungsgang weitere der dort erfassten Parasiten gesucht werden. Die Ziffer stellt damit die spezifische Färbe- und Nachweistechnik für Blutparasiten innerhalb der größeren Parasitendiagnostik-Gruppe dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4753 steht für „Giemsafärbung (Blutausstrich)(z. B. Malariaplasmodien) 4754 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4753 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4753 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.