GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Amöben
Die GOÄ-Ziffer 4747 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amöben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4747 steht für den Nachweis von Amöben nach dem methodischen Ansatz von Nummer 4744, also im Rahmen der Untersuchung auf Würmer, Wurmbestandteile und Wurmeier bzw. vergleichbar aufwendige Parasitennachweise. Sie wird angesetzt, wenn im selben diagnostischen Zusammenhang, in dem auch auf andere Parasiten mit dem 4744-Verfahren untersucht wird, gezielt Amöben nachgewiesen werden sollen. Amtlich ist bestimmt, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet wird: Punktzahl und Gebühr werden gemeinsam mit Nummer 4744 nur einmal berechnet, auch wenn zusätzlich weitere der hier zusammengefassten Erreger (Lamblien, Trichomonaden, Würmer) gesucht werden. Die Ziffer erlaubt damit die präzise Benennung des Erregers in der Leistungslegende, ohne einen eigenständigen, von 4744 unabhängigen Vergütungsanspruch zu begründen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4747 steht für „Amöben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4747 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4747 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.