GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
Die GOÄ-Ziffer 462 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 68,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 462 betrifft die Kombinationsnarkose, bei der die Atemwege durch einen endotrachealen Tubus gesichert werden, im Unterschied zur Maskennarkose nach Ziffer 460. Sie wird angewendet, wenn ein Eingriff eine gesicherte, abgedichtete Beatmung erfordert, etwa bei länger dauernden, tiefer eingreifenden oder mit Aspirationsrisiko verbundenen Operationen, bei denen eine Maskenbeatmung nicht ausreichend sicher wäre. Die Intubation erlaubt eine kontrollierte Beatmung und schützt die Atemwege während des gesamten Eingriffs. Die Ziffer deckt die ersten bis zu einer Stunde Narkosedauer ab; für jede weitere angefangene halbe Stunde wird zusätzlich Ziffer 463 berechnet. Sie ist von Ziffer 460 dadurch abzugrenzen, dass ausschließlich das aufwendigere, invasivere Verfahren der endotrachealen Sicherung erfasst wird, nicht die einfache Maskennarkose.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 68,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 104,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 462 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 462 steht für „Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 462 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 68,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 462 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.