GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Kaudalanästhesie
Die GOÄ-Ziffer 469 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kaudalanästhesie“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 469 bezeichnet die Kaudalanästhesie, ein Regionalanästhesieverfahren, bei dem ein Lokalanästhetikum über den Hiatus sacralis in den Periduralraum eingebracht wird. Sie wird angewendet, wenn Eingriffe im Bereich des Beckens, des Damms, des Rektums, der Genitalorgane oder der unteren Extremitäten eine gezielte Ausschaltung der Sakral- und unteren Lumbalsegmente erfordern, ohne dass eine vollständige Spinal- oder Periduralanästhesie über einen höheren Zugang notwendig ist. Das Verfahren wird sowohl bei operativen als auch bei schmerztherapeutischen Indikationen im Sakralbereich eingesetzt. Die Ziffer erfasst die einmalige Durchführung der Kaudalanästhesie als eigene Leistung und ist von den nachfolgenden Ziffern zur subarachnoidalen oder peridural-lumbalen Anästhesie (470 ff.) dadurch abzugrenzen, dass sie speziell den sakralen Zugangsweg betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 469 steht für „Kaudalanästhesie“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 469 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 469 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.