GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde
Die GOÄ-Ziffer 461 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 202 Punkten bewertet; das entspricht 11,77 € beim einfachen und 27,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 461 ist die Zeitzuschlagsziffer zur Kombinationsnarkose mit Maske und Gerät (einschließlich Insufflationsnarkose) nach Ziffer 460 und wird für jede über die erste Stunde hinaus angefangene weitere halbe Stunde Narkosedauer zusätzlich in Ansatz gebracht. Sie kommt somit bei länger dauernden Eingriffen zur Anwendung, bei denen die Atemwegssicherung weiterhin über Maske und Beatmungsgerät statt über einen Tubus erfolgt. Praktisch wird sie herangezogen, wenn sich ein Eingriff verzögert oder umfangreicher ausfällt als ursprünglich geplant und die Maskennarkose fortgeführt werden muss, ohne dass ein Wechsel zur endotrachealen Intubation erfolgt. Die Ziffer wird stets neben 460 und nicht isoliert abgerechnet, da sie ausschließlich den über die erste Stunde hinausgehenden Zeitanteil abbildet. Das Pendant für die Intubationsnarkose ist Ziffer 463.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 27,08 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 41,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 461 steht für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 461 ist mit 202 Punkten bewertet; das entspricht 11,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 27,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 461 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.