GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Vollnarkose
Die GOÄ-Ziffer 453 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vollnarkose“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 210 Punkten bewertet; das entspricht 12,24 € beim einfachen und 28,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 453 bezeichnet die Vollnarkose als eigenständige Anästhesieleistung im Abschnitt D und bildet die allgemeine Position für ein Narkoseverfahren ab, bei dem der Patient in einen Zustand vollständiger Bewusstlosigkeit versetzt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein operativer oder diagnostischer Eingriff eine allgemeine Anästhesie erfordert, ohne dass die Legende selbst eine bestimmte Zugangs- oder Beatmungstechnik (Maske, Gerät, endotracheale Intubation) vorgibt. Anders als die nachfolgenden Ziffern 460 bis 463, die die Kombinationsnarkose mit Maske beziehungsweise mit endotrachealer Intubation jeweils nach Zeitabschnitten differenzieren, erfasst 453 die Narkose als solche, unabhängig von einer zeitlichen Staffelung. In der Praxis wird sie herangezogen, wenn die spezifischeren Kombinationsnarkose-Ziffern für das gewählte Verfahren nicht einschlägig sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,24 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 28,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 42,84 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 453 steht für „Vollnarkose“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 453 ist mit 210 Punkten bewertet; das entspricht 12,24 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 28,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 453 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.