GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer
Die GOÄ-Ziffer 470 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 470 erfasst die Einleitung und Überwachung einer einzeitigen (Single-shot-)subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einer einzeitigen peridural(epidural)en Anästhesie. Sie kommt zur Anwendung, wenn für einen operativen Eingriff eine einmalige Injektion des Lokalanästhetikums in den Subarachnoidal- oder Periduralraum genügt, ohne dass ein Katheter zur wiederholten oder kontinuierlichen Gabe gelegt wird. Erfasst werden sowohl die technische Durchführung der Punktion und Injektion als auch die anschließende anästhesiologische Überwachung des Patienten während der Wirkdauer. Die genaue Abgrenzung zu den benachbarten Ziffern 471 und 472 richtet sich nach dem in der amtlichen Legende genannten, hier nicht vollständig wiedergegebenen Zusatz; gemeinsames Merkmal aller drei Ziffern bleibt jedoch die einzeitige, nicht kontinuierliche Verfahrensform im Unterschied zu den Katheterverfahren nach Ziffer 473 ff.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 470 steht für „Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 470 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 470 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.