GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 428 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 428 vergütet dieselbe assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation wie Nummer 427, jedoch für den Fall, dass die Beatmungsdauer 12 Stunden überschreitet. Die Leistung wird je Tag berechnet und bildet damit die Fortführung der Beatmungstherapie über den ersten Zeitabschnitt hinaus ab, etwa bei länger andauerndem Atemversagen oder intensivmedizinischer Behandlung. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428 bestimmte weitere Leistungen, unter anderem die Nummern 462 und 463, in ihrer Berechnungsfähigkeit eingeschränkt, da sie mit der laufenden Beatmung inhaltlich zusammenfallen. Damit wird eine Doppelvergütung parallel erbrachter, funktional gleichgelagerter Leistungen vermieden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 44,88 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 428 steht für „Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 428 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 428 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.