GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde
Die GOÄ-Ziffer 460 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 404 Punkten bewertet; das entspricht 23,55 € beim einfachen und 54,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 460 erfasst die Kombinationsnarkose, bei der Bewusstseinsausschaltung und Aufrechterhaltung der Atemwege über Maske und Beatmungsgerät erfolgen, einschließlich der Insufflationsnarkose, bei der Anästhesiegase über eine offene oder halboffene Zuleitung insuffliert werden, ohne dass eine Abdichtung der Atemwege wie bei der Intubation notwendig ist. Sie wird angesetzt, wenn Eingriffe mittlerer Dauer eine Maskennarkose mit gerätegestützter Beatmung erfordern, etwa bei kürzeren chirurgischen oder diagnostischen Prozeduren, bei denen keine Intubation notwendig ist. Die Ziffer deckt den Zeitraum bis zu einer Stunde Narkosedauer ab; dauert die Narkose länger, wird für jede weitere angefangene halbe Stunde zusätzlich Ziffer 461 berechnet. Abzugrenzen ist sie von den Ziffern 462/463, die dieselbe Zeitstaffelung für die endotracheale Intubationsnarkose vorsehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,55 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 54,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 82,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 460 steht für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, bis zu einer Stunde“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 460 ist mit 404 Punkten bewertet; das entspricht 23,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 54,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 460 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.