GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Shigellen 4576 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4575 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Shigellen 4576 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4575 erfasst den Nachweis von Shigellen sowie, laut dem eingeschobenen Hinweis auf Nummer 4576, methodisch vergleichbar aufwendige Untersuchungen auf weitere Keime, wobei der jeweils untersuchte Erreger in der Rechnung konkret zu benennen ist. Angewendet wird sie bei Verdacht auf eine durch Shigellen verursachte Infektion des Magen-Darm-Trakts. Die Bestimmung ordnet die Leistung einer Sammelposition zu, deren gemeinsame Punktzahl/Gebühr an diese Ziffer anknüpft: Weitere, methodisch gleichrangige Erregernachweise dieser Gruppe werden nicht zusätzlich, sondern innerhalb derselben Bewertung abgerechnet. Damit bildet 4575 den Bezugspunkt für eine eigene Gruppe von Keimnachweisen, die sich von der um Ziffer 4567 gebildeten Gruppe (E. coli, Salmonellen) unterscheidet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4575 steht für „Shigellen 4576 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4575 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4575 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.