GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Escherichia coli
Die GOÄ-Ziffer 4573 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Escherichia coli“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4573 steht für den gezielten Nachweis des Erregers Escherichia coli im Rahmen einer mikrobiologischen Untersuchung, etwa bei Verdacht auf eine bakterielle Darm- oder Harnwegsinfektion. Sie kommt zur Anwendung, wenn im eingesandten Material spezifisch auf diesen Keim untersucht wird. Laut Bestimmung wird die Leistung jedoch nicht eigenständig vergütet: Punktzahl und Gebühr sind Teil einer Sammelposition und werden gemeinsam mit Ziffer 4567 abgerechnet. Ist im selben Untersuchungsgang bereits Ziffer 4567 berechnet, stellt der zusätzliche Nachweis von E. coli keine gesondert liquidierbare Leistung dar. Die Ziffer dokumentiert damit vor allem, welcher konkrete Keim untersucht wurde, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung neben der Basisziffer entsteht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4573 steht für „Escherichia coli“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4573 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4573 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.