GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Salmonellen
Die GOÄ-Ziffer 4574 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Salmonellen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4574 bezeichnet den gezielten Nachweis von Salmonellen, etwa im Rahmen der Abklärung einer möglichen bakteriellen Gastroenteritis oder einer Ausschlussdiagnostik bei entsprechendem Verdacht. Sie wird angesetzt, wenn das eingesandte Material spezifisch auf diesen Erreger untersucht wird. Nach der Bestimmung erfolgt die Bewertung nicht gesondert: Die Leistung ist Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4567. Wird 4567 im selben Zusammenhang bereits abgerechnet, begründet der Nachweis von Salmonellen keine zusätzliche eigenständige Berechnung. Die Ziffer dient also der genauen Benennung des untersuchten Keims innerhalb einer Gruppe von Erregernachweisen, die insgesamt nur einmal vergütet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4574 steht für „Salmonellen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4574 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4574 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.