GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4574: Salmonellen

Salmonellen

Die GOÄ-Ziffer 4574 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Salmonellen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4574 bezeichnet den gezielten Nachweis von Salmonellen, etwa im Rahmen der Abklärung einer möglichen bakteriellen Gastroenteritis oder einer Ausschlussdiagnostik bei entsprechendem Verdacht. Sie wird angesetzt, wenn das eingesandte Material spezifisch auf diesen Erreger untersucht wird. Nach der Bestimmung erfolgt die Bewertung nicht gesondert: Die Leistung ist Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4567. Wird 4567 im selben Zusammenhang bereits abgerechnet, begründet der Nachweis von Salmonellen keine zusätzliche eigenständige Berechnung. Die Ziffer dient also der genauen Benennung des untersuchten Keims innerhalb einer Gruppe von Erregernachweisen, die insgesamt nur einmal vergütet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach8,04 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach9,09 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4567).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4574

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4574?

Die GOÄ-Ziffer 4574 steht für „Salmonellen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4574?

Die GOÄ-Ziffer 4574 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4574 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4574?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4574 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.