GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Staphylokokken
Die GOÄ-Ziffer 4580 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Staphylokokken“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4580 steht für den gezielten Nachweis von Staphylokokken im Untersuchungsmaterial, etwa im Rahmen der Abklärung einer bakteriellen Infektion, bei der dieser Keim als Erreger infrage kommt. Die Leistung wird angesetzt, wenn spezifisch auf Staphylokokken untersucht wird. Laut Bestimmung erfolgt die Bewertung als Teil einer Sammelposition: Punktzahl und Gebühr sind identisch mit Ziffer 4575, sodass keine zusätzliche eigenständige Vergütung neben dieser Bezugsziffer entsteht. Ziffer 4580 reiht sich damit in dieselbe Gruppe methodisch gleichrangiger Keimnachweise ein wie Brucellen (4578) und Pseudomonaden (4579); alle drei Nachweise werden gemeinsam mit der Grundleistung 4575 abgegolten, unabhängig von der Zahl der tatsächlich geprüften Erreger.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4580 steht für „Staphylokokken“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4580 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4580 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.