GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Brucellen
Die GOÄ-Ziffer 4578 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brucellen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4578 steht für den Nachweis von Brucellen, relevant etwa bei Verdacht auf eine Brucellose-Infektion nach entsprechender Exposition. Die Leistung wird angesetzt, wenn das Untersuchungsmaterial gezielt auf diesen Erreger geprüft wird. Laut Bestimmung handelt es sich um eine Bewertung als Teil einer Sammelposition: Punktzahl und Gebühr werden gemeinsam mit Ziffer 4575 abgerechnet, das heißt, der Nachweis von Brucellen begründet keine eigenständige, zusätzliche Vergütung neben der bereits für die Gruppe berechneten Leistung. Inhaltlich reiht sich 4578 damit in dieselbe methodische Gruppe von bakteriologischen Keimnachweisen ein wie Pseudomonaden (4579) und Staphylokokken (4580), die ebenfalls an Ziffer 4575 gekoppelt sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4578 steht für „Brucellen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4578 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4578 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.