GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4579: Pseudomonaden

Pseudomonaden

Die GOÄ-Ziffer 4579 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pseudomonaden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4579 bezeichnet den gezielten Nachweis von Pseudomonaden, etwa bei Verdacht auf eine durch diese Bakterien verursachte Infektion, beispielsweise im Rahmen einer Wund- oder Atemwegsdiagnostik. Sie wird berechnet, wenn das eingesandte Material konkret auf diesen Keim untersucht wird. Nach der Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4575; eine gesonderte, zusätzliche Berechnung neben dieser Bezugsziffer ist demnach nicht vorgesehen. Damit gehört 4579 zur selben Gruppe methodisch vergleichbarer Erregernachweise wie Brucellen (4578) und Staphylokokken (4580), die ebenfalls gemeinsam mit 4575 bewertet werden, unabhängig davon, wie viele dieser Keime tatsächlich untersucht wurden.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach16,76 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach18,94 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4575).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4579

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4579?

Die GOÄ-Ziffer 4579 steht für „Pseudomonaden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4579?

Die GOÄ-Ziffer 4579 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4579 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4579?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4579 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.