GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Pseudomonaden
Die GOÄ-Ziffer 4579 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pseudomonaden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4579 bezeichnet den gezielten Nachweis von Pseudomonaden, etwa bei Verdacht auf eine durch diese Bakterien verursachte Infektion, beispielsweise im Rahmen einer Wund- oder Atemwegsdiagnostik. Sie wird berechnet, wenn das eingesandte Material konkret auf diesen Keim untersucht wird. Nach der Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4575; eine gesonderte, zusätzliche Berechnung neben dieser Bezugsziffer ist demnach nicht vorgesehen. Damit gehört 4579 zur selben Gruppe methodisch vergleichbarer Erregernachweise wie Brucellen (4578) und Staphylokokken (4580), die ebenfalls gemeinsam mit 4575 bewertet werden, unabhängig davon, wie viele dieser Keime tatsächlich untersucht wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4579 steht für „Pseudomonaden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4579 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4579 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.