GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4567: Anaerobier 4568 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem…

Anaerobier 4568 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben. 4570 Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil (z. B. Fettsäurenprofil) mittels Gaschromatographie – einschließlich aufwendiger Probenvorbereitung (z. B. Extraktion) und Derivatisierungreaktion –, je Untersuchung 4571 Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels chromatographischer Analyse struktureller Komponenten, je Untersuchung 570 33,22

Die GOÄ-Ziffer 4567 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anaerobier 4568 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben. 4570 Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil (z. B. Fettsäurenprofil) mittels Gaschromatographie – einschließlich aufwendiger Probenvorbereitung (z. B. Extraktion) und Derivatisierungreaktion –, je Untersuchung 4571 Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels chromatographischer Analyse struktureller Komponenten, je Untersuchung 570 33,22“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4567 erfasst die lichtmikroskopische, immunologische Identifizierung von Anaerobiern aus angezüchtetem Material und wird angewendet, wenn nach kultureller Anzucht unter Sauerstoffausschluss ein Isolat immunologisch, etwa mittels Markierungsverfahren, als anaerober Keim bestätigt werden soll. Dies ist insbesondere bei Verdacht auf anaerobe Misch- oder Abszessinfektionen relevant, bei denen eine schnelle und spezifische Erregerbestätigung die gezielte antimikrobielle Therapie unterstützt. Für Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand zu weiteren, nicht eigens benannten Keimen ist die nachfolgende Ziffer 4568 vorgesehen, wobei die untersuchten Keime in der Rechnung anzugeben sind. Ziffer 4567 bildet zudem die Bezugsleistung für die nachfolgende erregerspezifische Ziffer 4572 (beta-hämolysierende Streptokokken), die zur selben Punktzahl/Gebühr abgerechnet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

570 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach33,22 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach38,21 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach43,19 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4567

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4567?

Die GOÄ-Ziffer 4567 steht für „Anaerobier 4568 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben. 4570 Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil (z. B. Fettsäurenprofil) mittels Gaschromatographie – einschließlich aufwendiger Probenvorbereitung (z. B. Extraktion) und Derivatisierungreaktion –, je Untersuchung 4571 Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels chromatographischer Analyse struktureller Komponenten, je Untersuchung 570 33,22“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4567?

Die GOÄ-Ziffer 4567 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4567 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4567?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4567 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.