GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Enteropathogene Escherichia coli-Stämme
Die GOÄ-Ziffer 4562 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Enteropathogene Escherichia coli-Stämme“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4562 erfasst die lichtmikroskopische, immunologische Identifizierung enteropathogener Escherichia-coli-Stämme aus angezüchtetem Material. Sie wird angewendet, wenn nach kultureller Anzucht eine immunologische Bestätigung des Serotyps erforderlich ist, etwa im Rahmen der Abklärung einer bakteriellen Durchfallerkrankung mit Verdacht auf enteropathogene E.-coli-Stämme. Der methodische Aufwand entspricht dem der Grundziffer 4560, weshalb die amtliche Bestimmung Ziffer 4562 als Teil der Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr zu jener Nummer führt. In der Praxis kommt sie zum Einsatz, wenn die kulturell isolierten Keime mittels Markierungsverfahren gezielt auf enteropathogene E.-coli-Stämme hin untersucht werden, unabhängig davon, ob im gleichen Untersuchungsgang weitere Erreger der Serie mituntersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4562 steht für „Enteropathogene Escherichia coli-Stämme“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4562 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4562 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.