GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Beta-hämolysierende Streptokokken
Die GOÄ-Ziffer 4561 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beta-hämolysierende Streptokokken“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4561 steht für die lichtmikroskopische, immunologische Identifizierung beta-hämolysierender Streptokokken aus angezüchtetem Material, etwa mittels Immunfluoreszenz. Sie wird angewendet, wenn nach kultureller Anzüchtung eine Streptokokken-Gruppierung immunologisch bestätigt werden soll, beispielsweise zur Abklärung einer invasiven Streptokokkeninfektion. Da der methodische Aufwand dem der Grundleistung nach Nummer 4560 entspricht, wird Ziffer 4561 gemäß amtlicher Bestimmung als Teil der zugehörigen Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr bewertet. In der Praxis wird sie eingesetzt, wenn die Erregerdifferenzierung gezielt auf Streptokokken ausgerichtet ist, und ist von den übrigen, auf andere Keime ausgerichteten Ziffern derselben Serie ausschließlich durch den nachgewiesenen Erreger zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4561 steht für „Beta-hämolysierende Streptokokken“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4561 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4561 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.