GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich) 4556 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4555 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich) 4556 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4555 vergütet die Ziehl-Neelsen-Färbung eines Bakterienkulturausstrichs, das klassische Verfahren zum Nachweis säurefester Stäbchen wie Mykobakterien. Sie wird eingesetzt, wenn nach kultureller Anzüchtung der Verdacht auf Mykobakterien mikroskopisch untermauert werden soll, etwa ergänzend zur biochemischen Identifizierung nach Nummer 4551, mit der sie als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr geführt wird. Für Färbungen mit ähnlichem methodischem Aufwand, die nicht eigens als Gram-, Neisser- oder Ziehl-Neelsen-Färbung benannt sind, ist die nachfolgende Ziffer 4556 vorgesehen; dabei sind die durchgeführten Färbungen in der Rechnung anzugeben. In der Praxis wird Ziffer 4555 typischerweise bei Kulturen mit klinischem oder mikroskopischem Verdacht auf eine mykobakterielle Infektion angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4555 steht für „Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich) 4556 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4555 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4555 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.