GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels erweiterte r bunter Reihe – mindestens zwanzig Reaktionen –, je Keim
Die GOÄ-Ziffer 4549 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels erweiterte r bunter Reihe – mindestens zwanzig Reaktionen –, je Keim“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4549 erfasst die Identifizierung aerob angezüchteter Bakterien mittels einer erweiterten bunten Reihe mit mindestens zwanzig Reaktionen, je nachgewiesenem Keim. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Speziesdifferenzierung eines aeroben Keims aufgrund unklarer oder ungewöhnlicher Reaktionsmuster ein umfangreicheres Testpanel erfordert als das mit Ziffer 4548 abgebildete Standardverfahren mit bis zu acht Reaktionen. Der höhere Untersuchungsaufwand gegenüber Nummer 4548 rechtfertigt die eigenständige Ziffer. Von Nummer 4550 unterscheidet sich Ziffer 4549 dadurch, dass dort dieselbe erweiterte Testmethodik auf anaerob angezüchtete Bakterien angewendet wird. In der Praxis wird die Ziffer angesetzt, wenn Laborsysteme mit umfangreichen Reaktionsprofilen zur eindeutigen Speziesbestimmung eingesetzt werden, und je Keim gesondert berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4549 steht für „Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels erweiterte r bunter Reihe – mindestens zwanzig Reaktionen –, je Keim“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4549 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4549 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.