GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels bunter Reihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim
Die GOÄ-Ziffer 4548 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels bunter Reihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4548 vergütet die Identifizierung aerob angezüchteter Bakterien mittels einer bunten Reihe mit bis zu acht biochemischen Reaktionen, je nachgewiesenem Keim. Sie wird eingesetzt, wenn zur genauen Speziesbestimmung eines aerob wachsenden Keims ein standardisiertes Reaktionspanel mittleren Umfangs erforderlich ist, das über die Einzeltests der Nummern 4545 bis 4547 hinausgeht. Von der methodisch aufwendigeren Nummer 4549, die eine erweiterte bunte Reihe mit mindestens zwanzig Reaktionen betrifft, unterscheidet sie sich durch den geringeren Testumfang; von Nummer 4550 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort anaerob angezüchtete Bakterien untersucht werden. In der Praxis wird Ziffer 4548 angesetzt, wenn das Standardpanel acht oder weniger Reaktionen umfasst, und je nachgewiesenem Keim einzeln abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4548 steht für „Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels bunter Reihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4548 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4548 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.