GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit Mehrtestverfahren (z. B. Kombination von Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim
Die GOÄ-Ziffer 4547 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit Mehrtestverfahren (z. B. Kombination von Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4547 erfasst die Identifizierung angezüchteter Bakterien mittels eines kombinierten Mehrtestverfahrens, etwa der gemeinsamen Auswertung von Zitrat-, Kligler- und SIM-Agar, und wird je nachgewiesenem Keim berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur sicheren Speziesbestimmung mehrere biochemische Reaktionen gleichzeitig in einem kombinierten Testsystem ausgewertet werden, was gegenüber den Einzelverfahren der Nummern 4545 und 4546 einen höheren methodischen Aufwand darstellt, ohne bereits den Umfang der standardisierten bunten Reihe nach den Nummern 4548 bis 4550 zu erreichen. In der Praxis wird die Ziffer angesetzt, wenn ein etabliertes Mehrfachtestsystem zur Keimdifferenzierung verwendet wird, und je Keim gesondert berechnet, wenn mehrere unterschiedliche Erreger aus demselben Material identifiziert werden müssen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4547 steht für „Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit Mehrtestverfahren (z. B. Kombination von Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4547 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4547 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.