GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Entamoeba histolytica
Die GOÄ-Ziffer 4465 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entamoeba histolytica“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4465 erfasst den Antikörpernachweis gegen Entamoeba histolytica und wird eingesetzt, wenn eine Amöbiasis differentialdiagnostisch abgeklärt werden soll, etwa bei chronischer Diarrhoe nach Tropenaufenthalt oder Verdacht auf einen Amöbenleberabszess. Die Untersuchung folgt demselben methodischen Prinzip wie die unter Nummer 4461 beschriebene Leistung, weshalb sie als Teil der zugehörigen Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr geführt wird: der Nachweis eines anderen Erregers ändert an der Bewertung nichts. In der Praxis wird Ziffer 4465 typischerweise gemeinsam mit weiteren erregerspezifischen Nummern derselben Reihe (etwa Leishmanien, Schistosomen) angesetzt, wenn mehrere parasitäre Ursachen parallel ausgeschlossen werden sollen, wobei jede durchgeführte Untersuchung einzeln dokumentiert, aber zur einheitlichen Gebühr der Nummer 4461 abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4465 steht für „Entamoeba histolytica“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4465 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4465 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.