GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leishmanien
Die GOÄ-Ziffer 4458 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leishmanien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4458 erfasst den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Leishmanien und wird immer dann angesetzt, wenn im Rahmen der differentialdiagnostischen Abklärung einer Leishmaniose (z. B. nach Tropenaufenthalt, bei unklarem Fieber oder Hautläsionen) gezielt nach Leishmanien-Antikörpern gesucht wird. Methodisch handelt es sich um dasselbe Untersuchungsverfahren wie bei der unter Nummer 4454 beschriebenen Leistung, lediglich das nachzuweisende Antigen ist ein anderes. Die amtliche Bestimmung ordnet Nummer 4458 daher als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4454 ein: beide Ziffern werden mit derselben Punktzahl bzw. Gebühr bewertet, sodass für den Leishmanien-Nachweis keine eigenständig höhere Vergütung entsteht. In der Praxis wird die Ziffer parallel zu anderen Erregerspezifikationen derselben Testreihe abgerechnet, wenn mehrere Erreger differentialdiagnostisch untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4458 steht für „Leishmanien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4458 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4458 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.