GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Toxoplasma gondii 4469 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4468 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Toxoplasma gondii 4469 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4468 schließt die mit Nummer 4461 begonnene Untersuchungsreihe erregerspezifisch mit einem erneuten Toxoplasma-gondii-Nachweis ab und wird eingesetzt, wenn im Rahmen dieses zweiten Verfahrens gezielt auf Toxoplasmose untersucht wird. Sie ist von Nummer 4459 zu unterscheiden, die denselben Erreger im Rahmen der ersten Untersuchungsreihe (Bezug Nummer 4454) erfasst. Methodisch entspricht der Aufwand dem der Nummer 4461, weshalb die amtliche Bestimmung Ziffer 4468 als Teil der zugehörigen Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr führt. Für Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand zu anderen, nicht eigens aufgeführten Parametern steht Ziffer 4469 zur Verfügung; hierbei ist der jeweils untersuchte Parameter in der Rechnung anzugeben, damit die Abrechnung erregerbezogen nachvollziehbar bleibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4468 steht für „Toxoplasma gondii 4469 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4468 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4468 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.