GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Schistosomen
Die GOÄ-Ziffer 4467 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schistosomen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4467 steht für den Antikörpernachweis gegen Schistosomen und wird angewendet, wenn nach einer möglichen Bilharziose gesucht wird, etwa bei entsprechender Reiseanamnese, Hämaturie oder eosinophiler Organbeteiligung. Wie die übrigen Erreger dieser Untersuchungsreihe wird sie methodisch wie unter Nummer 4461 beschrieben durchgeführt, weshalb die amtliche Bestimmung sie derselben Punktzahl/Gebühr als Sammelposition mit Nummer 4461 zuordnet. Die Ziffer wird typischerweise angesetzt, wenn eine gezielte serologische Schistosomen-Diagnostik erfolgt, unabhängig davon, ob parallel weitere Erreger derselben Reihe untersucht werden; jede Erregerbestimmung wird gesondert dokumentiert, jedoch einheitlich zur Gebühr der Referenzziffer 4461 abgerechnet. Die Abgrenzung zu Nummer 4468 ergibt sich allein aus dem untersuchten Erreger.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4467 steht für „Schistosomen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4467 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4467 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.