GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leishmanien
Die GOÄ-Ziffer 4466 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leishmanien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4466 betrifft den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Leishmanien innerhalb derjenigen Untersuchungsreihe, die mit Nummer 4461 beginnt, und ist von der methodisch anders geführten Leishmanien-Bestimmung nach Nummer 4458 zu unterscheiden. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen dieser zweiten Verfahrensreihe eine Leishmaniose abgeklärt wird. Da der Untersuchungsaufwand dem der Nummer 4461 entspricht, wird Ziffer 4466 gemäß amtlicher Bestimmung als Teil der Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr zu Nummer 4461 bewertet. Für die Auswahl der richtigen Ziffer ist entscheidend, welchem methodischen Verfahren bzw. welcher Ziffernreihe die konkret durchgeführte Untersuchung zuzuordnen ist, da sich hieraus die anzusetzende Bezugsgebühr ergibt; geklärt wird dies über die im Befund dokumentierte Methode.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4466 steht für „Leishmanien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4466 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4466 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.