GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Toxoplasma gondii 4462 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4461 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Toxoplasma gondii 4462 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4461 bildet ebenfalls den Nachweis von Antikörpern gegen Toxoplasma gondii ab, jedoch im Rahmen einer eigenen Untersuchungsreihe, die sich von der unter Nummer 4459 beschriebenen Leistung unterscheidet (z. B. andere Nachweismethode oder Antikörperklasse). Angewendet wird sie, wenn im Zuge der Toxoplasmose-Diagnostik dieses zweite, eigenständig geführte Verfahren zum Einsatz kommt. Da der methodische Aufwand dem der Nummer 4459 entspricht, ordnet die amtliche Bestimmung Nummer 4461 derselben Punktzahl/Gebühr zu (Sammelposition mit Nummer 4459). Für Untersuchungen mit vergleichbarem Aufwand zu anderen Parametern ist Ziffer 4462 vorgesehen, wobei der untersuchte Parameter in der Rechnung anzugeben ist. In der Praxis dient Ziffer 4461 als Ausgangspunkt für eine weitere Gruppe erregerspezifischer Nachweise, die alle zu dieser Gebühr abgerechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 17,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4461 steht für „Toxoplasma gondii 4462 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4461 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4461 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.