GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Entamoeba histolytica
Die GOÄ-Ziffer 4457 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entamoeba histolytica“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4457 erfasst, wie die Nummern 4440 und 4448, den serologischen Antikörpernachweis gegen Entamoeba histolytica, ist jedoch dieser dritten Bewertungsgruppe zugeordnet und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4454 bewertet. Die klinische Anwendung entspricht den übrigen Entamoeba-Positionen: Verdacht auf invasive Amöbiasis, etwa bei blutig-schleimigen Durchfällen nach Tropenaufenthalt oder bei unklaren Leberabszessen, bei denen die extraintestinale Verlaufsform serologisch untermauert werden soll. Welche der drei gleichnamigen Ziffern (4440, 4448, 4457) zur Abrechnung kommt, richtet sich nach der Bewertungsgruppe, der die tatsächlich erbrachte Untersuchung methodisch zuzuordnen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4457 steht für „Entamoeba histolytica“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4457 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4457 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.