GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Trypanosoma cruzi 4455 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4454 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trypanosoma cruzi 4455 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4454 erfasst, wie Nummer 4446, den serologischen Antikörpernachweis gegen Trypanosoma cruzi, ist jedoch dieser weiteren Bewertungsgruppe zugeordnet und wird ebenfalls mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4446 bewertet. Die klinische Anwendung entspricht der Nummer 4446: Verdacht auf Chagas-Krankheit bei entsprechender Herkunfts- oder Reiseanamnese und passender Symptomatik wie Kardiomyopathie im chronischen Stadium, sowie im Rahmen der Spenderdiagnostik. Für methodisch vergleichbar aufwendige, nicht gesondert gelistete Untersuchungen steht die Auffangziffer 4455 zur Verfügung, bei der die untersuchten Parameter in der Rechnung anzugeben sind. Nummer 4454 bildet zugleich die Bezugsgröße für die letzte Gruppe dieser parasitologischen Reihe (Nummer 4456 f.: Echinokokken, Entamoeba histolytica).
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4454 steht für „Trypanosoma cruzi 4455 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4454 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4454 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.