GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4456: Echinokokken

Echinokokken

Die GOÄ-Ziffer 4456 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Echinokokken“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4456 erfasst, wie die Nummern 4430 und 4435, den serologischen Antikörpernachweis gegen Echinokokken, ist jedoch dieser dritten Bewertungsgruppe zugeordnet und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4454 bewertet. Die klinische Anwendung entspricht den übrigen Echinokokken-Positionen: Abklärung einer Echinokokkeninfektion bei zystischen Organbefunden und entsprechender Expositions- oder Reiseanamnese. Welche der drei gleichnamigen Ziffern zur Abrechnung kommt, richtet sich nach der Bewertungsgruppe, der das tatsächlich angewandte Nachweisverfahren methodisch zuzuordnen ist. Eine freie Wahl zwischen den drei Echinokokken-Ziffern besteht nicht; abzurechnen ist stets die dem angewandten Verfahren entsprechende Position.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach16,76 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach18,94 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4454).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4456

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4456?

Die GOÄ-Ziffer 4456 steht für „Echinokokken“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4456?

Die GOÄ-Ziffer 4456 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4456 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4456?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4456 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.