GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leishmanien
Die GOÄ-Ziffer 4449 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leishmanien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4449 erfasst, wie Nummer 4441, den serologischen Antikörpernachweis gegen Leishmanien, ist jedoch dieser weiteren Bewertungsgruppe zugeordnet und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4446 bewertet. Angewendet wird die Ziffer unter denselben klinischen Voraussetzungen wie Nummer 4441: Verdacht auf kutane, mukokutane oder viszerale Leishmaniose nach Aufenthalt in Endemiegebieten, insbesondere bei chronischen Hautläsionen oder bei unklarem Fieber mit Hepatosplenomegalie. Die Zuordnung zur Nummer 4449 statt 4441 richtet sich danach, welcher Bewertungsgruppe die konkret durchgeführte Untersuchung angehört. Eine freie Wahl zwischen beiden Nummern besteht nicht; maßgeblich ist ausschließlich das tatsächlich angewandte Verfahren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4449 steht für „Leishmanien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4449 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4449 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.