GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Entamoeba histolytica
Die GOÄ-Ziffer 4448 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entamoeba histolytica“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4448 erfasst, wie Nummer 4440, den serologischen Antikörpernachweis gegen Entamoeba histolytica, ist jedoch dieser weiteren Bewertungsgruppe zugeordnet und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4446 bewertet. Die klinische Indikation entspricht der der Nummer 4440: Verdacht auf invasive Amöbiasis, etwa bei blutigen Durchfällen nach Tropenaufenthalt oder bei unklaren Leberabszessen. Da für Entamoeba histolytica mehrere Positionen mit unterschiedlicher Bezugsziffer im Verzeichnis geführt werden (Nummer 4440 und 4448 sowie die nachfolgende Nummer 4457), ist die jeweils zutreffende Ziffer nach der tatsächlich erbrachten Untersuchung und ihrer Bewertungsgruppe abzurechnen, eine freie Wahl zwischen den Positionen besteht nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4448 steht für „Entamoeba histolytica“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4448 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4448 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.